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bereits während des Gesetzgebungsverfahrens 2004 waren Stimmen laut geworden, die die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zen behaupteten. Diese Auffassung sieht sich zwischenzeitlich durch von der EU-Kommission eingeleitete Ver bestätigt. Die Kommission hat Deutschland im April 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Art. 226 EG übermittelt und eine Frist bis Ende Juni 2005 gesetzt, um den Bedenken der Kommission abzuhelfen. Diese Frist ist abgelaufen, ohne dass der eilends gefertigte Gesetzentwurf des TKGÄndG verabschiedet werden konnte. Vor diesem Hintergrund sind die Staatsgewalten bei der Anwendung der Normen des TKG wegen des Prinzips des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts verpflichtet genauestens zu prüfen, ob die angewandte Norm den Forderungen des zugrundeliegenden Gemeinschaftsrechts genügt. Am 20. Juni 2005 haben mehrere Privatpersonen und Telekommunikationsanbieter beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Vorschriften des Telekommunikationsgesetz eingelegt. Sie wenden sich insbesondere gegen die Vorratsdatenspeicherung von personenbezogenen Daten der Telekommunikationskunden. Das unbefugte Abhören von kodierten Botschaften (Nachrichten, Sprache etc.) über Telekommunikationswege wird nach § 148 Abs. 1 Satz 1 mit Freiheitss. Das Telekommunikationsgesetz regelt ferner die Zuweisung von Frequenzen, die Nummerierung und auch die Zulassung von Mehrwer Neben der Regulierung sollen auch die Angebotenen Dienstleistungen fortan gewährleistet werden. Das Telekommunikationsgesetz | ||